Aufsichtspflicht

From WikiLager

Jump to: navigation, search

Alle Kinder und Jugendlichen sind kraft Gesetz aufsichtsbedürftig, d.h. jemand anderes hat ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht.

Inhaltsverzeichnis

Übertragung der Aufsichtspflicht

Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben die Eltern für ihre Kinder, aber zum Beispiel auch Lehrer in der Schule. Darüber hinaus kann die A. aber auch "per Vertrag" an andere übertragen werden, wobei der "Vertrag" schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden kann.


In den meisten Fällen wird die A. durch schlüssiges Handeln übertragen, z. B. wenn die Mutter das Kind zur Oma bringt. Auch bei Gruppenstunden wird die A. durch schlüssiges Handeln übertragen, wenn die Eltern wissen, dass ihr Kind zur Gruppenstunde geht. Für ein Ferienlager wird die A. dagegen eher schriftlich übertragen, um z. B. die Zeiten (Beginn und Ende der A.) festzuschreiben, Ausnahmen festzulegen und weitere Ansprüche (z. B. Teilnehmerbeitrag) geltend zu machen.


Ziel der Aufsicht

Der Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass der Aufsichtsbedürftige

  1. selbst keinen Schaden erleidet (Eigenschaden),
  2. anderen keinen Schaden zufügt (Dritt- oder Sachschaden),
  3. andere nicht gefährdet (Dritt- oder Personenschaden).

Leider kommt es trotzdem hin und wieder zu Unfällen und Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtspflicht unbedingt verletzt worden ist. Manche Dinge passieren einfach. Damit allerdings verhindert wird, was verhindert werden kann, gibt es folgende Verhaltensregeln für Betreuer:


Einhalten der Aufsichtspflicht

  1. Belehren: Der Betreuer muss mögliche Gefahren erkennen und den Aufsichtsbedürftigen darauf hinweisen bzw. ihn warnen. Dazu gehört auch, ggf. Regeln aufzustellen oder Verbote auszusprechen.
  2. Überwachen: Es reicht nicht aus, Regeln aufzustellen, der Betreuer muss auch kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden. Dies erfordert Wachsamkeit.
  3. Notwendiges Eingreifen: Werden die Regeln nicht befolgt, muss der Betreuer angemessen darauf reagieren: Vielleicht reicht eine Ermahnung aus, vielleicht muss er den Aufsichtsbedürftigen (z. B. bei einer Wanderung) an die Hand nehmen, oder vielleicht muss auch die Aktion abgebrochen werden.


Aufsichtspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Betreuer seine Teilnehmer permanent im Auge behalten muss. Auch Eltern stehen nicht im ständigen Blickkontakt mit ihren Kindern. Unter anderem die folgenden Faktoren bestimmen das Maß der Aufsicht:

  • Alter, Entwicklung, bisheriges Verhalten des Kindes
  • Größe, Verhalten der Gruppe
  • Ort (im Haus, im Wald, auf dem Spielplatz)
  • Intensität der Beschäftigung (ruhig, wild)
  • Gefährdungspotenzial (Straßenverkehr, Schwimmbad, Lagerfeuer)
  • ...


Literatur

Johannes Schilling: Rechtsfragen in der Jugendarbeit. 2. Auflage 2006.


Siehe auch

Rechtsgrundlagen

Persönliche Werkzeuge